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Das wäre eine eher harmlose Auslegung. Fälle, wo Dinge von Autobahnbrücken geworfen werden, sind nichts ungewöhnliches. Genausowenig wie eine im Anschluss folgende Anklage wegen versuchten Mordes oder nach Taterfolg sogar Mordermittlungen. Dass das hier nicht erfolgt, hat ausschließlich politische Gründe.
Steine oder ähnliche Scheiße von Brücken werfen, wenn gerade ein Auto darunter durchfährt, hat eine andere Qualität, als ein stationäres Hindernis auf einer Straße zu schaffen, denn, wie @KissMyOSan anderer Stelle schon bemerkt hat, und wie jeder Führerscheininhaber wissen sollte, darf man nur so schnell fahren, dass man bei stationären Hindernissen auf der Straße noch rechtzeitig anhalten kann.
Dass der Verursacher eines Hindernisses evtl. eine Teilschuld bekommen kann, insbesondere, wenn das Hindernis nicht abgesichert war, ist eine andere Sache.
Teilschuld gibt es im Strafrecht nicht. Was du beschreibst, klingt für mich so: Wenn jemand zu schnell fährt, ist er selbst schuld. Das ist Vorsatz, in diesem Fall damit versuchter Mord.
Die Frage ist (für den Eventualvorsatz), ob sie in Kauf genommen haben, dass jemand getötet werden könnte. Man könnte das vielleicht aufteilen in 2 Fragen: Könnte ein Unfall passieren? Und: Könnte dabei jemand getötet werden?
ETA: Es geht darum, was der Handelnde wusste und dachte. Ob etwas objektiv gefährlich ist, ist nicht die Frage, sondern, ob das dem Handelnden klar war.
Wenn jemand meint, dass sowieso alle abbremsen können, weil das Vorschrift ist, hat der keinen Vorsatz. Wenn jemand meint, dass einer, der die Vorschriften nicht einhält, bekommt, was ihm zusteht, der hat Vorsatz.
Wenn jemand Steine auf schnell fahrende Autos schmeißt, kann man schon aus den Umständen schließen, dass die Antwort “Ja” ist. Hier würde ich eher sagen, dass man mehr braucht.
Ich kann mir nicht vorstellen, dass irgendein Richter einem Führerscheinbesitzer so etwas glauben würde. Eher sind die einfach davon ausgegangen, dass irgendjemand anders sich schon darum kümmert, dass zu sichern.
Gemeinschaftlich begangen und tateinheitlich: gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, gefährliche Körperverletzung (möglicherweise auch versuchter Mord?) und Sachbeschädigung. Plus möglicherweise Umweltstraftaten wegen der illegalen Entsorgung des Mists. (Ist aber eher so ins Blaue geraten, meine Justizkenntnisse habe ich von Salesch, Hold und Konsort*innen.)
Für gefährliche Körperverletzung oder versuchten Mord müsste man dem Landwirt nachweisen, dass es seine Absicht war, Autofahrer zu verletzen oder zu töten.
Und dann ist da noch §3 Satz 4 der STVO: “Es darf nur so schnell gefahren werden, dass innerhalb der übersehbaren Strecke gehalten werden kann.”
Nur zur Ergänzung: es gibt verschiedene Formen von Vorsatz, Absicht ist nur eine davon. Es gibt auch noch dolus eventualis, bei dem man bestimmte Folgen billigend in Kauf nimmt.
Nachts eine unbeleuchtete Landstraße mit so einem Hindernis zu blockieren ohne diese Haltung einzunehmen, erfordert schon sehr komplexe Gehirnakrobatik.
Also ich würde mich auf “nicht absehbar” höchstens einlassen, wenn den Tätern dann auch konsequent die Eignung zum Führen von Kfz und schweren Maschinen aberkannt würde.
Aber dieses “wenn jemand stirbt, ist es mir egal” wird man hier nicht nachweisen können.
Das musst Du wohl auch nicht unbedingt nachweisen. Z.B.:
Ursprünglich waren die Frau und der Mann wegen Mordes beziehungsweise Beihilfe zum Mord angeklagt gewesen, verurteilt wurden sie wegen unerlaubten Kraftfahrzeugrennens mit Todesfolge. Der BGH sieht bei dem Urteil Rechtsfehler in zwei Punkten: So habe das Landgericht einen bedingten Tötungsvorsatz der Frau zu Unrecht abgelehnt.
Ich meine, ob ich mir nun ein Rennen liefere und jemand stirbt oder ich stelle bei Nacht(!) ein Hindernis mitten auf die Bundesstraße und jemand stirbt ist doch qualitativ nicht so sonderlich weit voneinander entfernt.
Bei einem Rennen geht es auch um die Lust am Risiko. Dass unbeteiligt sterben könnten, ist ein Teil davon.
Hier würde ich eher sagen, dass der Tod von Unbeteiligten so schädlich für das eigene Anliegen ist, dass die das unmöglich als realistisch erkannt haben können.
ETA: Andererseits, wenn die nicht mal Warndreiecke aufgestellt haben, ist das auch schon ziemlich krass.
Die fehlende Absicherung könnte man vielleicht so auslegen, wobei, solange der Misthaufen nicht an einer unübersichtlichen Stelle abgekippt wurde (Das Bild im Artikel zeigt eine recht lange gerade Strecke, scheint wohl dieser Straßenabschnitt zu sein, sonst gibt es an der B5 bei Wustermark keine solche Konstellation mit Bäumen hinter Lärmschutzwand), immer noch die Hauptschuld für die Unfälle bei den Autofahrern liegen dürfte, die zu schnell unterwegs und/oder zu unaufmerksam waren, um rechtzeitig vor einem stationären Hindernis anzuhalten.
Du hast peinzipiell Recht. “Absicht” (im juristischen Sinn) ist m.E. aber nicht erforderlich, ein Eventualvorsatz reicht, wie z.B. der Prozess um die Kudammraser zeigt - ist natürlich fraglich, ob das in Bezug auf den versuchten Mord hier zutrifft. Aber wie gesagt, alles Laienmeinung von meiner Seite!
Naja, das wohl nicht. Interessant wäre trotzdem was für eine Straftat das sein könnte?
Das ist Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr.
Das wäre eine eher harmlose Auslegung. Fälle, wo Dinge von Autobahnbrücken geworfen werden, sind nichts ungewöhnliches. Genausowenig wie eine im Anschluss folgende Anklage wegen versuchten Mordes oder nach Taterfolg sogar Mordermittlungen. Dass das hier nicht erfolgt, hat ausschließlich politische Gründe.
Steine oder ähnliche Scheiße von Brücken werfen, wenn gerade ein Auto darunter durchfährt, hat eine andere Qualität, als ein stationäres Hindernis auf einer Straße zu schaffen, denn, wie @KissMyOS an anderer Stelle schon bemerkt hat, und wie jeder Führerscheininhaber wissen sollte, darf man nur so schnell fahren, dass man bei stationären Hindernissen auf der Straße noch rechtzeitig anhalten kann.
Dass der Verursacher eines Hindernisses evtl. eine Teilschuld bekommen kann, insbesondere, wenn das Hindernis nicht abgesichert war, ist eine andere Sache.
Teilschuld gibt es im Strafrecht nicht. Was du beschreibst, klingt für mich so: Wenn jemand zu schnell fährt, ist er selbst schuld. Das ist Vorsatz, in diesem Fall damit versuchter Mord.
Stimmt, gar nicht dran gedacht, dass Strafrecht ist ja was anderes ist, als das ganze Verkehrsgedöns.
Ich würde trotzdem davon ausgehen, dass der Vorsatz anders bewertet wird, als wenn jemand Steine von Brücken schmeißt.
Die Frage ist (für den Eventualvorsatz), ob sie in Kauf genommen haben, dass jemand getötet werden könnte. Man könnte das vielleicht aufteilen in 2 Fragen: Könnte ein Unfall passieren? Und: Könnte dabei jemand getötet werden?
ETA: Es geht darum, was der Handelnde wusste und dachte. Ob etwas objektiv gefährlich ist, ist nicht die Frage, sondern, ob das dem Handelnden klar war.
Wenn jemand meint, dass sowieso alle abbremsen können, weil das Vorschrift ist, hat der keinen Vorsatz. Wenn jemand meint, dass einer, der die Vorschriften nicht einhält, bekommt, was ihm zusteht, der hat Vorsatz.
Wenn jemand Steine auf schnell fahrende Autos schmeißt, kann man schon aus den Umständen schließen, dass die Antwort “Ja” ist. Hier würde ich eher sagen, dass man mehr braucht.
So wird das bestimmt die Verteidigung darstellen, wenn sie was taugt.
Ich kann mir nicht vorstellen, dass irgendein Richter einem Führerscheinbesitzer so etwas glauben würde. Eher sind die einfach davon ausgegangen, dass irgendjemand anders sich schon darum kümmert, dass zu sichern.
Gemeinschaftlich begangen und tateinheitlich: gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, gefährliche Körperverletzung (möglicherweise auch versuchter Mord?) und Sachbeschädigung. Plus möglicherweise Umweltstraftaten wegen der illegalen Entsorgung des Mists. (Ist aber eher so ins Blaue geraten, meine Justizkenntnisse habe ich von Salesch, Hold und Konsort*innen.)
“Bildung krimineller Vereinigung” scheint auch gut zu passen.
Für gefährliche Körperverletzung oder versuchten Mord müsste man dem Landwirt nachweisen, dass es seine Absicht war, Autofahrer zu verletzen oder zu töten.
Und dann ist da noch §3 Satz 4 der STVO: “Es darf nur so schnell gefahren werden, dass innerhalb der übersehbaren Strecke gehalten werden kann.”
Nur zur Ergänzung: es gibt verschiedene Formen von Vorsatz, Absicht ist nur eine davon. Es gibt auch noch dolus eventualis, bei dem man bestimmte Folgen billigend in Kauf nimmt.
Ja, schon. Aber dieses “wenn jemand stirbt, ist es mir egal” wird man hier nicht nachweisen können.
Nachts eine unbeleuchtete Landstraße mit so einem Hindernis zu blockieren ohne diese Haltung einzunehmen, erfordert schon sehr komplexe Gehirnakrobatik.
Scheint mir auf den ersten Blick jetzt auch sehr gefährlich. Da muss schon einiges ausblenden, um das für eine gute Idee zu halten.
Also ich würde mich auf “nicht absehbar” höchstens einlassen, wenn den Tätern dann auch konsequent die Eignung zum Führen von Kfz und schweren Maschinen aberkannt würde.
Das musst Du wohl auch nicht unbedingt nachweisen. Z.B.:
https://www.ndr.de/nachrichten/niedersachsen/hannover_weser-leinegebiet/BGH-hebt-Urteil-wegen-toedlichen-Autorennens-teilweise-auf,autorennen272.html
Ich meine, ob ich mir nun ein Rennen liefere und jemand stirbt oder ich stelle bei Nacht(!) ein Hindernis mitten auf die Bundesstraße und jemand stirbt ist doch qualitativ nicht so sonderlich weit voneinander entfernt.
Bei einem Rennen geht es auch um die Lust am Risiko. Dass unbeteiligt sterben könnten, ist ein Teil davon.
Hier würde ich eher sagen, dass der Tod von Unbeteiligten so schädlich für das eigene Anliegen ist, dass die das unmöglich als realistisch erkannt haben können.
ETA: Andererseits, wenn die nicht mal Warndreiecke aufgestellt haben, ist das auch schon ziemlich krass.
Die fehlende Absicherung könnte man vielleicht so auslegen, wobei, solange der Misthaufen nicht an einer unübersichtlichen Stelle abgekippt wurde (Das Bild im Artikel zeigt eine recht lange gerade Strecke, scheint wohl dieser Straßenabschnitt zu sein, sonst gibt es an der B5 bei Wustermark keine solche Konstellation mit Bäumen hinter Lärmschutzwand), immer noch die Hauptschuld für die Unfälle bei den Autofahrern liegen dürfte, die zu schnell unterwegs und/oder zu unaufmerksam waren, um rechtzeitig vor einem stationären Hindernis anzuhalten.
Die mögliche Fahrlässigkeit der einen lässt aber aus meiner Sicht auch nicht unbedingt einen möglichen Vorsatz der anderen entfallen.
Du hast peinzipiell Recht. “Absicht” (im juristischen Sinn) ist m.E. aber nicht erforderlich, ein Eventualvorsatz reicht, wie z.B. der Prozess um die Kudammraser zeigt - ist natürlich fraglich, ob das in Bezug auf den versuchten Mord hier zutrifft. Aber wie gesagt, alles Laienmeinung von meiner Seite!
Ja, schon. Aber dieses “wenn jemand stirbt, ist es mir egal” wird man hier nicht nachweisen können.
Da wäre ich mir nicht so sicher, bei den Sprüchen, die da oft abgelassen werden.
Aber bei der Bewertung von abgelassenen Sprüchen kommt zuallererst darauf an, wer sie ablässt.
Letzte Generation tut alles damit niemand zu Schaden kommt und sie werden trotzdem zu Terroristen erklärt.
Bauern phantasieren vom Umsturz und scheißen auf Menschenleben und meinen es nicht so, sind halt wütend.