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Die Klage der Schülerin vor dem Verwaltungsgericht Regensburg war erfolgreich mit der Begründung, dass ein Grundrecht nicht durch eine Rechtsverordnung, sondern nur durch ein Gesetz eingeschränkt werden kann. Die Berufung des Kultusministeriums wurde vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof als der höheren Instanz zurückgewiesen und außerdem wurde festgehalten, dass eine Schulentlassung in diesem Fall unverhältnismäßig ist. Trotz des für die Schülerin positiven Urteils wurde ihr weiterhin die Teilnahme am Unterricht verwehrt
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