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Das ist ja gerade ein Fall von Höchststrafe + Sicherheitsverwahrung, sprich das gehört zu den Fällen, wo dann eh wohl nix mehr mit Rehabitilation ist und dementsprechend auch Option 2 gewählt werden kann.
dementsprechend auch Option 2 gewählt werden kann.
Sobald jemand in die Sicherheitsverwahrung geht, ist zumindest in DE das “Abstandsgebot” zu beachten.
Aufgrund der nicht vergleichbaren verfassungsrechtlichen Legitimationsgrundlagen (Freiheitsstrafe=Sanktion für begangene Straftaten, Sicherheitsverwahrung=dient allein dem Zweck der Vorbeugung von künftigen Straftaten) ist es erforderlich, dass zwischen der Ausgestaltung des Freiheitsentzugs im Rahmen der Sicherungsverwahrung im Gegensatz zum Freiheitsentzug im Rahmen des Strafvollzuges einen deutlichen Unterschied zu wahren.
Option 2 für Sicherheitsverwahrung erfüllt (ohne jetzt darüber zu sinnieren, ob Option 2 in DE überhaupt so bei Freiheitsstrafe durchgezogen werden dürfte) jedenfalls nicht verfassungsrechtliche Standards.
Das ist ja gerade ein Fall von Höchststrafe + Sicherheitsverwahrung, sprich das gehört zu den Fällen, wo dann eh wohl nix mehr mit Rehabitilation ist und dementsprechend auch Option 2 gewählt werden kann.
Sobald jemand in die Sicherheitsverwahrung geht, ist zumindest in DE das “Abstandsgebot” zu beachten.
Aufgrund der nicht vergleichbaren verfassungsrechtlichen Legitimationsgrundlagen (Freiheitsstrafe=Sanktion für begangene Straftaten, Sicherheitsverwahrung=dient allein dem Zweck der Vorbeugung von künftigen Straftaten) ist es erforderlich, dass zwischen der Ausgestaltung des Freiheitsentzugs im Rahmen der Sicherungsverwahrung im Gegensatz zum Freiheitsentzug im Rahmen des Strafvollzuges einen deutlichen Unterschied zu wahren.
Option 2 für Sicherheitsverwahrung erfüllt (ohne jetzt darüber zu sinnieren, ob Option 2 in DE überhaupt so bei Freiheitsstrafe durchgezogen werden dürfte) jedenfalls nicht verfassungsrechtliche Standards.